Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der 
hcg Consulting Group GmbH

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen ist eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der hcg Consulting Group GmbH -im weiteren hcg genannt- erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge bedürfen der Schriftform, mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die hcg.

1. Umfang und Ausführung des Auftrages

Für den Umfang der von der hcg zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungs- und Schulungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der hcg sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich hieraus ergebenen Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Wünscht der Auftraggeber eine schriftliche abschließende Berichterstattung, so ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Die Berichterstattung dokumentiert lediglich den Inhalt von Ablauf und Ergebnis des Beratungs- und Schulungsprozesses und ist dementsprechend nicht als Gutachten zu werten. Die hcg führt alle Arbeiten mit Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze sowie der einschlägigen, allgemein anerkannten fachlichen Grundsätze und Regeln aus. Die hcg wird die vom Auftraggeber genannten bzw. gelieferten Daten und Informationen als richtig zugrunde legen. Sie werden lediglich auf Plausibilität überprüft.

2. Leistungsänderungen

Änderungen einer Leistungsbeschreibung bedürfen einer gesonderten Beauftragung. Bis zur Abnahme kann der Kunde Änderungen der Leistungsbeschreibung verlangen, soweit für die hcg die Durchführung der Änderung zumutbar ist. Lehnt die hcg nicht innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Kunden als unzumutbar ab, so hat die hcg die Änderungen auf der Grundlage des bestehenden Vertrages auszuführen. Mehrkosten, auf Grund eines Mehraufwandes hat der Kunde entsprechend der Vereinbarten Vergütung zu entgelten. Die hcg kann ohne Zustimmung des Aufraggebers geringfügige Auftragsänderungen vornehmen, sofern diese dem mutmaßlichen Willen des Aufraggebers entsprechen. Die hcg wird den Aufraggeber schnellst möglich über die Änderungen, insbesondere die damit verbundenen Mehrkosten informieren. Bei wesentlichen Auftragsänderungen verpflichten sich die Vertragsparteien über die Vertragsanpassung zu verhandeln. Die vereinbarten Änderungen bedürfen der Schriftform.

3. Verschwiegenheitspflicht

Die hcg ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages, über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, stillschweigen zu wahren. Die hcg darf ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers diese Informationen weder an Dritte weitergeben noch für sich selbst verwerten. Die Mitarbeiter und Beauftragten der hcg sind bezüglich der Verschwiegenheitspflicht schriftlich zu verpflichten. Gesetzliche Auskunfts- und Aussagepflichten werden von der Verschwiegenheitspflicht nicht berührt.

4. Mitwirkung Dritter

Die hcg ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter und fachkundige Dritte heranzuziehen. Soweit der Umfang oder die Kosten der Mitwirkung Dritter nicht nur unwesentlich vom vereinbarten Leistungsumfang abweicht, müssen die Vertragsparteien über eine Vertragsanpassung verhandeln (siehe Nr. 2 AGB).

5. Gewährleistung und Gewährung

Die hcg leistet Gewähr dafür, die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung – unter Zugrundelegung der übergebenen Informationen und Unterlagen – richtig und vollständig wiedergegeben sind. Die hcg haftet für die fortlaufende Kontrolle und Betreuung während der Dauer des Beratungs- oder Schulungsprojektes. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Beratungs- und Schulungsmängel, soweit dies dem Inhalt des Beratungs- oder Schulungsauftrages nach sinnvoll und möglich ist. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen. Sollte es sich aufgrund des speziellen Leistungsumfanges des Auftrages ausnahmsweise um einen Werkvertrag handeln, kann der Auftraggeber nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen anstelle des Anspruchs auf Herabsetzung der Vergütung Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Auftraggeber hat etwaige Ansprüche auf die Beseitigung von Beratungs- oder Schulungsmängeln unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren 6 Monate nach Abschluss der Beratungstätigkeit, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

6. Haftung

Die hcg haftet nur für Schäden die sie, ihre Mitarbeiter oder von ihr beauftragte Dritte grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Die Haftung der hcg ist höchstens jedoch auf 25.000 (fünfundzwanzigtausend) Euro beschränkt.

7. Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

Der Auftraggeber darf die von der hcg erstellten Beratungsergebnisse und Dokumentationen nur für seine eigenen Zwecke verwenden. Die Nutzung der erbrachten Beratungs- und Schulungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt die hcg Urheber.

8. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Durchführung des Auftrages erforderliche frühzeitige Einbindung des Betriebsrates bzw. Personalrates zu veranlassen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die gesetzlichen Informations- und Beteiligungspflichten gegenüber den Personalvertretungen eingehalten werden.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der hcg und deren Mitarbeitern.

  • Eine Kontaktperson zu benennen, die während der vereinbarten Zeit zu Verfügung steht und die ermächtigt ist, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages erforderlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen,
  • Abgetrennte Arbeits- bzw. Projekträume und alle erforderlichen Arbeitsmittel unentgeltlich nach Bedarf ausreichend zur Verfügung zu stellen,
  • Mitarbeiter, im für die Durchführung des Beratungs- oder Schulungsauftrages erforderlichen Umfang für Projektgruppen abzustellen,
  • Jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen zu verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen zu versorgen,
  • Im Falle von Programmierarbeiten oder DV-gestützten Auswertungen Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten, Datenerfassungskapazitäten etc. rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen,
  • Besondere Ausweise, soweit solche zum Betreten des Betriebsgeländes notwendig sind, so auszustellen, dass eine eindeutige Unterscheidung gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers sichergestellt ist.

Der Auftraggeber enthält sich aller auftragsbezogenen Weisungen unmittelbar an die Mitarbeiter der hcg, außer in Gefahr für Leben und Gesundheit. Auf Verlangen der hcg hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber die ihm nach Nr. 8 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der hcg angebotenen Leistung in Verzug, so ist die hcg berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die hcg den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch die hcg auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die hcg von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

10. Vergütung

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Besteht keine anders lautende schriftliche Vereinbarung, sind die Rechnungen der hcg innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Skonti werden nicht gewährt. Sämtliche Bankkosten, die bei Bezahlung aus dem Ausland anfallen, sind durch den Auftraggeber zu tragen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der hcg gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks und Wechseln. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist behält sich die hcg vor, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen zu berechnen. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der hcg ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die hcg zum sofortigen Rücktritt von Leistungsverträgen, ohne besondere Ankündigung, berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der hcg gegenüber dem Auftraggeber sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der hcg andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen. Hält die hcg weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der hcg steht das Recht zu, den in Verzug befindlichen Auftraggeber von der weiteren Aufrechterhaltung der Leistung auszuschließen, auch wenn entsprechende Verträge geschlossen worden sind. Der Auftraggeber trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

11. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages

Hat die hcg die Kündigung zu vertreten, so hat sie Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Beratungs- und Schulungsleistungen, sowie seiner Auslagen. In allen anderen Fällen steht der hcg das vertraglich vereinbarte Honorar zu. Sie muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch die Durchführung anderweitiger Beratungen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 30% des Honorars für die von der hcg noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. Will der Auftraggeber einen Abzug wegen Erwerbs durch anderweitige Beratungsaufträge der hcg oder böswillige Unterlassung anderweitiger Beratungstätigkeit vornehmen, so trägt er insoweit dem Grunde und der Höhe nach die Beweislast.

12. Vorschuss

Wenn keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, kann die hcg für bereits entstandene und voraussichtlich entstehenden Honoraransprüche und Auslagen einen Vorschuss verlangen. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die hcg nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die hcg ist verpflichtet, ihre Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung der Tätigkeit erwachsen könnten.

13. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

14. Beendigung des Vertrages

Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch Kündigung oder Rücktritts aufgrund höherer Gewalt. Der Vertrag endet nicht durch den Tod oder durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ansonsten mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende. Die Kündigung und der Rücktritt bedürfen immer der Schriftform.

15. Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat die hcg an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die hcg innerhalb von sechs Wochen alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat.

16. Stornierungen

Bei einer Annullierung von definitiv vereinbarten Beratungs-, Schulungs- und Workshopaufträgen durch den Auftraggeber vor Beginn der Auftragsabwicklung werden unter Vorbehalt von Punkt 3, zweiter Absatz, 20% des im Angebot vereinbarten Betrages als Stornogebühr berechnet. Wird eine definitiv bestellte und bestätigte Schulung oder Workshop durch den Auftraggeber innerhalb der letzten 12 Wochen vor Beginn der Veranstaltung abgesagt oder verschoben, so werden 100% der Gesamtkosten zur Zahlung fällig. Erfolgt die Absage innerhalb von 20 Wochen vor Schulungs- oder Workshopbeginn, so werden 60% der vollen Kosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für die Absage oder Verschiebung von Schulungen und Workshops, die Bestandteil eines Beratungsprojektes sind.

17. Sonstiges

Individualabreden bedürfen der Schriftform. Schriftlich fixierte Individualabreden haben grundsätzlich Vorrang vor den jeweiligen AGB-Klauseln.

18. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien möglichst nahe kommt.

19. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

20. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Lörrach.

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